AIDA Praxis Blog

21.03.2022, AO Redaktion

Neues zur eAU
Eines vorab. Der Bundestag hat mit Beschluss vom 18.2.2022 den Starttermin für die eAU vom 1.7.2022 auf den 1.1.2023 verschoben.
Siehe dazu auch Artikel 4b in folgender Veröffentlichung: https://dserver.bundestag.de/brd/2022/0068-22.pdf
Der Termin 1.7.2022 wurde endgültig verworfen.

Viele haben damit schon gerechnet, da erkennbar war, dass mehrere Szenarien nicht berücksichtigt waren. Um diese eAU ranken sich inzwischen verschiedene Mythen, wie das ganze ablaufen soll.
Im Moment deutet alles auf folgenden Ablauf hin:
- Die medizinische Einrichtung sendet digital die Krankmeldungen an die Krankenkassen der ArbeitnehmerInnen
- Die Lohnprogramme holen sich die Krankmeldungen von den Krankenkassen. Hierin steckt dann auch der Nachweis, dass sich die Person tatsächlich in einem Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen befindet.
- ArbeitnehmerIn meldet sich beim Arbeitgeber krank
- In AIDA wird „vorläufig krank ohne AU“ eingetragen. Das kann von Personalverantwortlichen oder über den AIDA Workflow geschehen.
- Ihr AIDA nimmt diese vorläufige Krankmeldung und fragt bei Ihrem Lohnprogramm an, ob eine eAU von der Krankenkasse vorliegt
- Wenn das Lohnprogramm bestätigt, dass eine eAU vorliegt, dann ändert AIDA des Status von „vorläufig krank“ auf „Krank mit AU“

AIDA steht mit den Herstellern der Lohnprogramme bereits in Kontakt, um die entsprechenden Schnittstellen zu erstellen. Wichtig an dieser Stelle ist zu erwähnen, dass für den Ablauf seitens des Gesetzgebers und der Krankenkassen noch einige Regeln fehlen oder unstimmig sind. Auf die Festlegung dieser Regeln warten die Lohnprogrammhersteller und AIDA, um die Schnittstellen abschließend und gesetzkonform erstellen zu können

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